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KÜNDIGUNGSSCHUTZ

Sie haben eine Kündigung erhalten und benötigen eine arbeitsrechtliche Begleitung? P. Alexander Willers ist Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Köln und berät Sie zu den Themen Kündigung, Kündigungsschutzklage, Kündigungsgrund, Aufhebungsvertrag, Abfindung oder Arbeitszeugnis.

Sie haben eine Kündigung erhalten, wollen eine Abfindung aushandeln, wünschen ein Arbeitszeugnis oder benötigen als Betriebsrat eine arbeitsrechtliche Begleitung? P. Alexander Willers ist Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Köln und berät Sie umfassend und kompetent.
Rufen Sie uns an 0221 272348-0.

Kündigung und Kündigungsschutzklage

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, müssen Sie schnell reagieren. Es bleiben nach dem Zugang der Kündigung nur drei Wochen Zeit, um mit einer Kündigungsschutzklage dagegen anzugehen. Wer die Frist verpasst, akzeptiert die Kündigung und kann sich auch später nicht mehr wehren. Rufen Sie uns sofort an - wir prüfen die Kündigung auf formelle Fehler, können die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage einschätzen und leiten die weiteren Schritte ein.

Kündigungsgrund

Als gesetzliche Kündigungsgründe gelten die verhaltensbedingte, die personenbedingte und die betriebsbedingte Kündigung.

  • Bei einer verhaltensbedingten Kündigung wird dem Arbeitnehmer gekündigt, weil er seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, zum Beispiel durch wiederholtes unentschuldigtes Fehlen. Die verhaltensbedingte Kündigung muss verhältnismäßig sein.
  • Bei der personenbedingten Kündigung kann der Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen seine Arbeitsverpflichtung längerfristig nicht mehr erbringen, zum Beispiel durch Krankheit oder Verlust von Qualifikationen.
  • Die betriebsbedingte Kündigung liegt vor, wenn eine Weiterbeschäftigung aus dringenden betrieblichen Gründen nicht möglich ist, zum Beispiel durch Stellenabbau, Schließung von Abteilungen oder Umstrukturierungen im Betrieb.

 

Außerordentliche Kündigung

Bei der außerordentlichen Kündigung, auch fristlose Kündigung genannt, werden einem Vertragsteil besonders schwere Verfehlungen zur Last gelegt, die eine weitere Zusammenarbeit unmöglich machen. Hier muss der Arbeitgeber eine Frist beachten: Nur spätestens zwei Wochen nach der Kenntnisnahme der Verfehlung kann fristlos gekündigt werden.

 

Sonderkündigungsschutz

Einige Arbeitnehmergruppen genießen einen Sonderkündigungsschutz, zum Beispiel Schwangere, Mütter und Väter in Elternzeit, Betriebsräte, Schwerbehinderte und Datenschutzbeauftragte. Hier kann nur in Ausnahmefällen gekündigt werden.